IT-Kanzlei Twelmeier http://kanzlei-it.com Thu, 07 Jan 2016 15:36:33 +0000 de-DE hourly 1 Aktuelle Stellenangebote http://kanzlei-it.com/aktuelle-stellenangebote/ Mon, 04 Jan 2016 11:41:31 +0000 http://kanzlei-it.com/?p=2723

Wir suchen zum Ausbau der Kanzlei in Ulm ab 01.02.2016

  • Rechtsanwalt (m/w) IP/IT
    • Tätigkeits-/ Interessenschwerpunkt (gerne auch Berufsanfänger/-in)
      • gewerblicher Rechtsschutz
      • IT-Recht
      • Medienrecht
      • Urheberrecht
  • Rechtsreferendar (m/w)
  • Rechtsanwaltsfachangestellte (m/w)

Verschiedene flexible Tätigkeits- und Arbeitszeitmodelle denkbar. Bitte senden Sie uns bei Interesse Ihre aussagekräftige Bewerbung nur per Email an info(at)kanzlei-it.com.

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15.05.2015 – AG Ulm entscheidet für Anschlussinhaber beim Filesharing (Urheberrechtsverletzung) http://kanzlei-it.com/15-05-2015-ag-ulm-entscheidet-fuer-anschlussinhaber-beim-filesharing/ Thu, 28 May 2015 08:52:37 +0000 http://kanzlei-it.com/?p=2650

Das AG Ulm hat mit Urteil vom 15.05.2015, Az. 6 C 1247/14, eine Klage von den Rechtsanwälten Baumgarten Brandt für die im Bereich Filesharing ebenfalls sehr aktive KSM GmbH vollumfänglich abgewiesen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Es wurde wegen vermeintlichen Downloads eines urheberrechtlich geschützten Filmwerkes, aufgrund Urheberrechtsverletzung gemäß §§ 97 Abs. 2 UrhG, 19a UrhG, eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 400,00 € sowie ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 555,60 € wegen vorausgegangener Abmahnung gefordert.

Der Beklagte Anschlussinhaber ist nach Auffassung des AG Ulm seiner sekundären Darlegungslast – entsprechend BGH „BearShare“ –  durch Bestreiten der eigenen Täterschaft und Angabe der weiteren zugriffsberechtigten Familienmitglieder (Ehefrau und 3 Kinder) nebst Ausführungen zur erfolgten Belehrung dieser, hinreichend nachgekommen. Auch sei ein 12stelliges WPA2 PAsswort für den WLAN-Anschluss verwendet worden. Hiernach hat das Gericht festgehalten: „Die dadurch wieder beweisfällige Klägerin hat den Beweis des Gegenteils nicht erbracht“. Eine Beweisaufnahme wurde nicht mehr erforderlich.

Fazit: Es handelt sich um eine konsequente und für Abgemahnte – insbesondere diejenigen, die im Amtsgerichtsbezirk Ulm wohnhaft sind – sehr erfreuliche Entscheidung, die gut begründet worden ist und daher auch für eine etwaige Berufung Hoffnung macht.

LT

 

 

 

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Rechtsanwalt Lars Twelmeier – Mediator http://kanzlei-it.com/rechtsanwalt-lars-twelmeier-mediator/ Sun, 13 Jul 2014 22:00:29 +0000 http://kanzlei-it.com/?p=2454

Rechtsanwalt Lars Twelmeier hat eine Mediationsausbildung bei der Deutschen Anwaltakademie (Anwaltsmediator DAA) absolviert und bietet Mediationen in Ulm und Umgebung an.

Bei der Mediation handelt es sich um ein streitvermeidendes Verfahren, welches sich aus dem angloamerikanischen Rechtsraum ausbreitet. Die Idee dabei ist, die Parteien ohne gerichtliches Verfahren einer interessenorientierten Lösung zuzuführen. Gerade im IT-Recht, z.B. bei der oftmals schwierigen Zuordnung von Leistungsergebnissen im Rahmen einer langjährigen Softwareprojektentwicklung, ist eine Alternative zu langjährigen Gerichtsverfahren empfehlenswert.

Daneben fließen die Erfahrungen der Mediationsausbildung in die weitere anwaltliche Tätigkeit, etwa beim Reputationsmanagement, ein.

Wenn Sie eine Mediation durchführen oder einfach mehr hierüber erfahren möchten, sprechen Sie Rechtsanwalt Lars Twelmeier gerne darauf an.

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Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Designschutz eines Schriftzuges (neues DesignG) http://kanzlei-it.com/entscheidung-des-bundesgerichtshofs-zum-designschutz-eines-schriftzuges-neues-designg/ Fri, 25 Apr 2014 19:13:50 +0000 http://kanzlei-it.com/?p=2434

Zum 01.01.2014 ist in Deutschland das neue Designgesetz (DesignG) in Kraft getreten, anstelle des bisherigen Geschmacksmustergesetzes (GeschmG).

Nun gab es eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), Az. 30 W (pat) 701/13  mit der folgendem Schriftzug Designschutz gewährt wurde:

 

N   O   R

D   E   R

N   E   Y

 

– keine exakte Wiedergabe –

Wörtlich heißt es in der Begründung des Beschlusses des BGH:

„Das zur Eintragung angemeldete Design erfüllt als grafisches Symbol i. S. v. § 1 Nr. 2 DesignG die Voraussetzungen für die Eintragung. Besondere Ausgestaltungen von Buchstaben oder Buchstabenkombinationen können den grafischen Symbolen zugerechnet werden und Designschutz erlangen (vgl. Eichmann/von Falckenstein, GeschmMG, 4. Aufl., § 1 Rdn. 19). Die hier beanspruchte Erscheinungsform von neun in serifenlosen Versalien gestalteten Einzelbuchstaben, angeordnet in drei Zeilen aus jeweils drei Buchstaben, übereinan- der gestellt, insgesamt einen monolithischen Block bildend, stellt nach Auffassung des Senats eine besondere Ausgestaltung dar, die unter dem Gesichtspunkt eines grafischen Symbols ein Design i. S. v. § 1 Nr. 1 und Nr. 2 DesignG ist. Die Gestaltung von Schriftzügen gehört zu den Tätigkeiten eines Grafik- und Kommunikationsdesigners, und berührt unter anderem Arbeitsbereiche von Druckern, Typografen und/oder Schriftsetzern. Dabei kann die Wahl der Schriftart, Schriftgröße, Schriftstärke oder Groß- oder Kleinschreibung ein Teil des unter ästhetischen Gesichtspunkten stehenden kreativen Gestaltungsprozesses sein, auch in der Verwendung von Standardschriftarten, zumal in der Werbung Schriften in Abhängigkeit von der Zielgruppe unterschiedliche Assoziationen auslösen kön- nen (vgl. W. Koschnick, Standard-Lexikon Werbung Verkaufsförderung Öffentlichkeitsarbeit, Band 2, S. 936). Anwendungsbereiche für Grafikdesign der vorliegenden Art können die in der Anmeldung genannten Erzeugnisse sein. Das vom Anmelder vorgelegte Muster eines Buches (der Buchdeckel hier verkleinert wiedergegeben) zeigt im Übrigen, dass die vorliegende, von einer einzeiligen Normalschrift deutlich abweichende Buchstabenanordnung – wie NORDERNEY oder Norderney – für den Betrachter als besonders grafisch gestaltete Form wirkt. Der Auffassung der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts, dass die angemeldete Buchstabenanordnung keine Wirkung auf den Formensinn des Betrachters entfalte, vermag der Senat daher nicht beizutreten. Es trifft auch nicht zu, dass sich die betreffende Anordnung mittels eines handelsüblichen Textverarbeitungsprogramms erzielen lasse. Der hierzu vorgelegte Ausdruck zeigt keinen monolithischen Buchstabenblock wie die Anmeldung, sondern ist durch eine rechtsseitige Verjüngung gekennzeichnet.“

Die Entscheidung ist zu begrüßen, da Sie weitere Schutzmöglichkeiten, insbesondere für Grafikdesigner eröffnet und berücksichtigt, dass eigenwillige Typografien mit spezifischen Anordnungen das Ergebnis eines kreativen – schutzwürdigen – Prozesses sind.

Lars Twelmeier, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in Ulm

 

 

 

 

 

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Kündigung eines „digitalen Vertrages“ http://kanzlei-it.com/kuendigung-digitaler-vertrag/ Tue, 11 Mar 2014 08:57:36 +0000 http://kanzlei-it.com/?p=1
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Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 30.01.2014 (Az. 12 O 18571/13) entschieden, dass es unwirksam ist, in den AGB eines mittels digitaler Kommunikation Zustandes gekommenen Vertrages, festzuschreiben, dass ein Verbraucher schriftlich Kündigen darf.
Es ging um einen „Vertrag über die Nutzung von Leistungen über einen Telemediendienst“ eines Datingportals.

Die konkrete Klausel in den AGB des Anbieters lautete:

„Die Kündigung bedarf zu ihrer der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.“

Das LG München I hat hierin einen Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB (Form von Anzeigen und Erklärungen) sowie eine unangemessene Benachteiligung gemäß 307 Abs. 1 BGB gesehen.

Fazit:

Die Entscheidung des LG München I zeigt wieder die Tendenz der Gerichte, den Verbraucher bei Vertragsschlüssen im Internet vor zu strengen AGB zu schützen.

Lars Twelmeier, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in Ulm

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IT-Kanzlei Twelmeier, Rechtsanwalt für IT und IP in Ulm http://kanzlei-it.com/rechtsanwalt-in-ulm/ Mon, 10 Mar 2014 06:00:17 +0000 http://kanzlei-it.com/?p=2023

Es ist soweit, die neue Internetpräsenz der IT-Kanzlei Twelmeier steht!

Die Informationen werden noch weiter ausgebaut.

Für Kritik und Anregungen sind wir offen.

Lars Twelmeier, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in Ulm

 

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